§ 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (§ 41 Abs 3 FLAG); § 1090 ABGB:
Mietzahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, der die Arbeit in der eigenen Wohnung verrichtet, sind Arbeitslohn (gehören zur Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag).
VwGH 26. 1. 2006, 2002/15/0188