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Verlegung der Mietzinsfälligkeit auf den Monatsultimo im Räumungsvergleich - gerichtsgebührenschädlich

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2006/110wobl 2006, 238 Heft 7 und 8 v. 5.7.2006

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (TP 1 GGG); § 58 Abs 1 JN:

Die Formulierung im (vor dem Prozessgericht ausgeschlossenen) Räumungsvergleich „sämtliche laufenden monatlichen Mietzinse sind jeweils am Letzten des Monats zur Zahlung fällig“ führt zum Anfall einer Ergänzungspauschalgebühr nach TP 1 GGG ausgehend von einer mit dem Zehnfachen des Jahreswerts des Mietzinses ermittelten Bemessungsgrundlage.

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