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Symbolischer Bauzins von jährlich € 1,-

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2006/89wobl 2006, 191 Heft 6 v. 14.6.2006

§ 4 Abs 2 Z 1 GrEStG (§ 6 Abs 1 lit b GrEStG; § 56 BewG):

Wird als Gegenleistung für die Einräumung eines Baurechts nur ein symbolischer Bauzins von jährlich € 1,- vereinbart, ist der Wert (der dreifache Einheitswert) die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.

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