§ 12a Abs 2 und Abs 3 MRG:
Der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist erfüllt, wenn eine OHG mit zwei Gesellschaftern in eine KG geändert wird, indem - bei gleich bleibenden Beteiligungsverhältnissen - einer der beiden Gesellschafter die Stellung eines Kommanditisten, der andere die des Komplementärs einnimmt.