§ 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 (§ 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1988): Abweisung einer Beschwerde gegen die Qualifikation als Spekulationsgeschäft (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre) als unbegründet, wenn im Objekt der Veräußerung zwar der Hauptwohnsitz des Abgabepflichtigen durch mehr als zwei Jahre begründet worden war, dieses allerdings (wegen überwiegender Vermietung) nicht als Eigenheim zu qualifizieren war.