§ 21 Abs 3 letzter Halbsatz, § 24 Abs 5, § 25 Abs 2, § 37 Abs 5 WEG 2002; ZustellG:
Das Verbot der Wiederbestellung des abberufenen WE-Verwalters setzt die Auflösung des Verwaltungsvertrags oder „der faktischen Verwaltung“ durch Außerstreitrichterbeschluss voraus.