§§ 1090 ff ABGB; § 23 Abs 1 KO:
Die Qualifikation eines Bestandverhältnisses in einem Einkaufszentrum als Pachtvertrag entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Die Ausübung eines vertraglich vereinbarten Kündigungsrechts durch die Bestandgeberin anlässlich der Eröffnung eines Konkursverfahrens über die Bestandnehmerin steht mit § 23 Abs 1 KO nicht im Widerspruch.