§§ 1096, 1489 ABGB; § 228 ZPO:
Der Bestandgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch das Eindringen von Wasser in sein Bestandobjekt an seinem Vermögen geschädigt wird.
Zur Verjährung und Zulässigkeit der Feststellungsklage.
§§ 1096, 1489 ABGB; § 228 ZPO:
Der Bestandgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht durch das Eindringen von Wasser in sein Bestandobjekt an seinem Vermögen geschädigt wird.
Zur Verjährung und Zulässigkeit der Feststellungsklage.