§ 879 ABGB; § 5, § 11 KlGG; § 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Im Verfahren auf Überprüfung der Angemessenheit (Zulässigkeit) des vereinbarten Unterpachtzinses (§ 11 Abs 4 KlGG) ist Gegenstand der tatsächlich vom Generalpächter zu leistende Pachtzins; dessen Angemessenheit kann in diesem Verfahren nicht überprüft werden. Eine solche Überprüfung können nur die Parteien des Generalpachtvertrages veranlassen (§ 5 Abs 3 KlGG).