§ 27 Abs 1 Z 1 MRG; § 23 Abs 2 u 3, § 25 WEG 1975 (§ 37 Abs 2 u 3, § 43 WEG 2002); § 1054 ABGB:
Ein Anwartschaftsrecht auf den Erwerb von WE an einer vorerst nur gemieteten Wohnung setzt nicht unbedingt die zahlenmäßig bestimmte Vereinbarung der vom Mieter bei der Annahme des diesbezüglichen Angebots zu erbringenden Leistungen voraus; es genügt vielmehr die Bestimmbarkeit der vom WE-Anwärter zu erbringenden Leistungen.