§ 17 MRG:
Eine Ausnahme von der Regel, dass unter „Haus“ iSd § 17 MRG alle vermietbaren Teile eines Grundbuchskörpers zu verstehen sind, kann unter Umständen im Fall mehrerer abgesonderter Gebäude auf einer Liegenschaft, nicht aber im Fall mehrerer Geschoße eines Gebäudes bestehen.