§ 863 § 1017, § 1029 ABGB; § 12 Abs 3 MRG aF; § 12a Abs 1, Abs 2 und Abs 3 MRG:
Bei einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen geht ein gemeinsames Verstehen durch die Parteien einer davon abweichenden Erklärung vor.
Auch wenn der Verwalter seine Vollmacht nicht offen legt, sind seine die Gestaltung des Mietverhältnisses betreffenden Erklärungen im Zweifel dem Vermieter zuzurechnen.