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„Wohnen mit Betreuungsmöglichkeit" erfüllt nicht den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1 MRG („Heim für betagte Menschen")

RechtsprechungMRGwobl 2005/70wobl 2005, 229 Heft 7 und 8 v. 30.7.2005

§ 1 Abs 1 und Abs 2 Z 1 sowie Z 1a, § 49d Abs 2 MRG:

Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 1a ist nach § 49d Abs 2 MRG idF der Mietrechtsnovelle 2001 nur anzuwenden, falls der Mietvertrag nach dem 31. 12. 2001 geschlossen worden ist.

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