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„Festgestellt wird, dass ab . . . wieder die volle Miete bezahlt wird“ als gerichtsgebührenrechtlich relevante Leistungsverpflichtung

RechtsprechungAbgabenrechtwobl 2005/67wobl 2005, 212 Heft 6 v. 14.6.2005

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG, § 14 GGG (§ 58 Abs 1 JN), § 16 Abs 1 Z 1 lit c GGG (§ 56 Abs 2 JN):

Der Text eines Gerichtsvergleichs „festgestellt wird, dass ab . . . wieder die volle Miete“ bezahlt wird, führt zu einer Bemessungsgrundlage ausgehend vom zehnfachen Jahreswert der Miete (mangels anderweitiger Behauptungen).

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