§ 1036, § 1037, § 1097, § 1120 ABGB; § 2 Abs 1 MRG:
Der Altmieter einer Wohnung, an der nachträglich Wohnungseigentum begründet wurde, kann seinen Anspruch nach § 1097 ABGB bei Vorhandensein mehrerer Vermieter nur anteilig gegen alle Vermieter, somit alle Miteigentümer der Liegenschaft, geltend machen.