§ 3 Abs 1 Vlbg JagdabgG 2003, § 1100 ABGB, § 8a Vlbg AbgVG (entspricht § 21 BAO), (vgl abgrenzend § 33 TP 5 GebG): Die Vorauszahlung des Jagdpachtzinses stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine nicht deklarierte Nebenleistung dar, die von der Abgabenbehörde zu bewerten und Teil der Bemessungsgrundlage für die Jagdabgabe ist.
VwGH 21. 6. 2004, 2004/17/0052, 0053