§ 27 Abs 3 MRG:
Die zehnjährige Verjährungsfrist für die Verjährung des Rückforderungsanspruchs bei verbotener Ablöse beginnt im Zeitpunkt der Leistung. Wird die Leistung im Wege der Kompensation erbracht, so ist dieser Zeitpunkt entscheidend.
OGH 13. 1. 2004, 5 Ob 219/03x (LG Eisenstadt 13 R 146/03y; BG Eisenstadt 2 Msch 1/03a); EWr I/27/272 ff.