§ 97 ABGB; § 105 Abs 1 EO; § 5 Abs 3 und 4 KO:
Solange das Konkursgericht das Wohnungsbenützungsrecht nicht iSd § 5 Abs 3 KO iVm § 105 EO dem Gemeinschuldner eingeräumt hat, kann der Ehepartner dem Masseverwalter auch keinen Benützungsanspruch nach § 97 ABGB entgegenhalten; vielmehr ist die Benützung dann titellos.