2. Teil
D. Auflösung
I. Einführung
Gemäß den bisherigen Überlegungen sind die unbefristeten Rechtsverhältnisse als Mietverträge zu qualifizieren, die gegen jederzeitigen Widerruf geschlossenen dagegen als Innominatverträge. Nachfolgend werden die Möglichkeiten der Beendigung dieser vertraglichen Bindungen analysiert.