§ 1091 ABGB:
Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal zwischen Miete und Pacht ist die Betriebspflicht. Bei der Beurteilung kommt es aber immer auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an, weil sich keine festen, allgemein anwendbaren Regeln für die Unterscheidung zwischen Geschäftslokalmiete und Unternehmenspacht aufstellen lassen.