§ 1 Abs 2 Z 1 MRG:
Dem Betriebszweck des Verkehrsbetriebes dient die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung. Dazu zählt auch die Zurverfügungstellung von Proviant und Getränken zur Abdeckung der Bedürfnisse der Kunden und Passagiere des Verkehrsbetriebes. Dass der von der Mieterin betriebene Kiosk 4 Minuten vom Bahnsteig entfernt liegt, schadet dabei nicht.