Immer wieder tritt das Problem auf, dass Gemeinschaftsanlagen nicht von allen Mietern der Liegenschaft benützt werden können. Das Paradebeispiel hierfür bilden Aufzüge. Während zu dieser Frage sowohl im MRG als auch im WEG ausreichend Rsp vorliegt, wurde diesem Thema bislang soweit überblickbar im WGG trotz Praxisrelevanz kaum Beachtung geschenkt.*)