§ 13 Abs 2 WEG 1975:
Nicht jede (wertneutrale) Veränderung des Hauses ist eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung, sondern nur eine solche, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Solange bei der Beurteilung, ob eine solche Verschlechterung vorliegt, der Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor.