§ 33 TP 9 GebG (§ 485 ABGB):
Erfolgt die Übertragung des Wohnrechts auf ein anderes Objekt in Form einer Löschung und einer Neueintragung, so ist Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG gegeben.
VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0143
§ 33 TP 9 GebG (§ 485 ABGB):
Erfolgt die Übertragung des Wohnrechts auf ein anderes Objekt in Form einer Löschung und einer Neueintragung, so ist Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG gegeben.
VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0143