§§ 1392 ff ABGB:
Bei der Zession künftiger Mietzinsforderungen ist nicht das Bestandrecht als Vermögensrecht Gegenstand der Zession. Objekt der Verfügung sind die Forderungsrechte auf aus dem Mietverhältnis geschuldete, künftig fällig werdende Zinsen. Durch den Gläubigerwechsel verändert sich nur die Rechtszuständigkeit, während Verpflichtung und Schuldner gleich bleiben.