§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 108, § 223, § 293 StGB:
Von einer strafbaren Handlung gegen das Eigentum iSd § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall kann nur gesprochen werden, wenn der Zugriff auf das Eigentum als solcher strafbar ist, sodass andere als Vermögensdelikte iSd sechsten Abschnitts des StGB ausscheiden; ein Verstoß gegen § 223 bzw § 293 StGB erfüllt den Tatbestand des § 30 Abs 2 Z 3 3. Fall MRG daher nicht.