§ 18 Abs 2 Z 2 GGG (§ 56 Abs 1 JN, § 410 ZPO): Regelungen im gerichtlichen Vergleich, unter welchen Voraussetzungen sich die beklagte Partei von der im Vergleich übernommenen (hier: Herausgabe-)Verpflichtung befreien kann (wobei hier die Lösungsbefugnis im Gerichtsvergleich auch als Verpflichtung formuliert ist, die dem Kläger einen Exekutionstitel schafft), stellen zusätzliche Leistungen dar, die gerichtsgebührenrechtlich relevant sind.