Geht ein mit einer Wohnungsdienstbarkeit belastetes Gebäude unter, so ergibt sich eine Wiederaufbaupflicht des Dienstbarkeitsbelasteten bei Verschulden aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Eine verschuldensunabhängige Verpflichtung des Dienstbarkeitsverpflichteten zur Wiedererrichtung gibt es dagegen grundsätzlich nur bei Vorliegen einer entsprechenden Parteienvereinbarung. Über § 508 ABGB kann eine Wiederaufbaupflicht auch im Fall eines Wohnungsgebrauchsrechts nicht begründet werden. Eine Analogie zu § 1112 ABGB ist zur Beantwortung der gestellten Frage nicht erforderlich.