§ 16 Abs 2, § 25, § 37 Abs 1 Z 8 MRG; § 273 ZPO:
Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten; geboten ist vielmehr eine Gesamtschau. Die Auflistung und Bewertung einzelner Faktoren kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.