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Fruchtgenussbestellung durch den Eigentümer und § 1120 ABGB

Aufsätzea. Univ.-Prof. Dr. Christian Holznerwobl 2004, 55 Heft 2 v. 19.2.2004

Nach hA löst eine Fruchtgenussbestellung durch den Eigentümer gegenüber den vorhandenen Mietern nach ABGB grundsätzlich die Rechtsfolgen des § 1120 ABGB aus. Vereinbarungen zwischen Eigentümer und Fruchtnießer über die „Aussparung" vorhandener Mietrechte können § 1120 aber unanwendbar machen. Der vorliegende Beitrag erörtert zwei Gestaltungsmöglichkeiten.

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