§ 1118 ABGB; § 560 Abs 1 ZPO:
Die Bestimmungen über das durch gerichtliche Aufkündigung eingeleitete Bestandverfahren sind auch auf gemischte Verträge anzuwenden, wenn die bestandrechtlichen Elemente deutlich überwiegen. Davon ist auszugehen, wenn beide Parteien ein Bestandverhältnis behaupten.