Die rezente Entscheidung 5 Ob 51/02i wird zum Anlass genommen, um im folgenden Beitrag einige dogmatische Detailprobleme aufzuzeigen, die die vom 3. WÄG geschaffene Mietzinsanhebungsmöglichkeit bei Unternehmensverpachtung (§ 12a Abs 5f MRG) aufwirft und deren Bewältigung durch die Rsp gegenwärtig noch nicht zufrieden stellend bewerkstelligt erscheint.