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Zwischenantrag auf Feststellung und Präklusionswirkung gemäß § 16 Abs 8 MRG

RechtsprechungMRGwobl 2003/107wobl 2003, 217 Heft 7 und 8 v. 23.7.2003

§ 16 Abs 8 MRG:

Ein Zwischenantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung muss innerhalb der Fallfrist des § 16 Abs 8 MRG eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn bereits zuvor und fristgerecht ein Sachantrag auf Überprüfung einzelner Mietzinsvorschreibungen eingebracht wurde, der sich jedoch nur auf einen beschränkten Zeitraum bezog.

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