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Gemeinsamer Haushalt und dringendes Wohnbedürfnis des Eintrittsberechtigten

RechtsprechungMRGwobl 2003/104wobl 2003, 212 Heft 7 und 8 v. 23.7.2003

§ 14 Abs 3 MRG:

Ein gemeinsamer Haushalt besteht in einem auf Dauer berechneten gemeinsamen Wohnen und Wirtschaften. Das gemeinsame Wirtschaften setzt grundsätzlich voraus, dass die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung befriedigt werden; wenn ein großer Altersunterschied vorliegt, wird jedoch die Annahme eines gemeinsamen Haushalts nicht dadurch gehindert, dass ein Teil die gesamten Kosten trägt.

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