§§ 1002 ff, § 1299, § 1425 ABGB; §§ 1 ff, § 18 Abs 1 BTVG; § 502 Abs 1 ZPO:
Im mehrseitigen Treuhandverhältnis, auf das die §§ 1002 ff ABGB entsprechend anzuwenden sind, ist der Treuhänder (hier: ein Rechtsanwalt) jedem Treugeber gegenüber strikt verpflichtet, das ihm übertragene Recht unter bestmöglicher Wahrung der Interessen aller Treugeber auszuüben.