§ 830 ABGB:
Hat die Gemeinde konkrete Schritte zur Änderung ihres Raumordnungskonzepts in Gang gesetzt, ist in absehbarer Zeit mit einem Beschluss über die beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans zu rechnen, und ist ein solcher Beschluss geeignet, den Verkehrswert der betroffenen Liegenschaft erheblich zu beeinflussen, dann liegt ein Teilungshindernis vor.