Replik zur Anmerkung von Vonkilch zu OGH 5 Ob 7/02v, wobl 2003, 47/25 (Geltendmachung einer Mietzinsvereinbarung und intertemporales Recht)
Mag. Nadja Horvath, Mietervereinigung Österreichs
Es mutet schon seltsam an, wenn ein Vertreter der Dogmatik eine dogmatisch völlig richtige Entscheidung des OGH gerade deshalb kritisiert. In § 49c Abs 8 MRG wird angeordnet, dass § 44 idF vor der MRG-Novelle 2000 für anhängige Verfahren weiterhin Anwendung findet. Nach § 44 MRG wurde mit Rechtswirksamkeit zum 1. 9. 1999 geregelt, dass § 16 Abs 8 MRG für Altmietverträge (abgeschlossen vor dem 1. 3. 1994) nicht zur Anwendung kommen soll.