§ 10a Abs 1 lit a WGG, § 33 Abs 2 WGG (§ 8 AVG):
Im Verfahren betreffend Genehmigung des Erwerbs von Anteilen in einer gemeinnützigen Bauvereinigung (in der Rechtsform einer GmbH) vor der zuständigen Landesregierung hat die gemeinnützige Bauvereinigung „schon im Hinblick auf die Wahrung der Gemeinnützigkeit“ Parteistellung und einen Rechtsanspruch auf Ausübung der gesetzmäßigen Aufsicht durch die Landesregierung.