§ 37 Abs 1 Z 8 MRG:
Unterzieht der Vermieter die elektrische Anlage trotz offenkundiger schwerwiegender Mängel keiner Überprüfung, so besteht, wie nach der bisherigen Judikatur, keine Rügepflicht eines Mieters bei Abschluss eines neuen Mietvertrages.