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Berichtigung der Parteienbezeichnung: Gemeinschuldner - Masseverwalter

RechtsprechungVerfahrensrechtwobl 2003/47wobl 2003, 93 Heft 3 v. 20.3.2003

§ 6, § 23 KO; § 235 Abs 5 ZPO:

Eine zu Unrecht gegen den Gemeinschuldner gerichtete Räumungs- und Mietzinsklage (soweit Mietzinse als Masseforderungen zu qualifizieren sind) ist nicht zurückzuweisen. In einem solchen Fall ist die Berichtigung der Parteienbezeichnung vom Gemeinschuldner auf den Masseverwalter zulässig.

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