§ 15 (§ 17 Abs 2 WEG 2002), § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975; § 835 ABGB:
Die rechtsgestaltende, konstitutive Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter beseitigt eine frühere vertragliche, da beide nebeneinander wegen der erforderlichen rechtlichen Verfügbarkeit der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft (hier: in WE) nicht in Betracht kommen.