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Außerstreitrichterliche, konstitutive Benützungsregelung ersetzt frühere vertraglich vereinbarte

RechtsprechungWEGwobl 2003/44wobl 2003, 87 Heft 3 v. 20.3.2003

§ 15 (§ 17 Abs 2 WEG 2002), § 26 Abs 1 Z 3 WEG 1975; § 835 ABGB:

Die rechtsgestaltende, konstitutive Benützungsregelung durch den Außerstreitrichter beseitigt eine frühere vertragliche, da beide nebeneinander wegen der erforderlichen rechtlichen Verfügbarkeit der gemeinschaftlichen Teile der Liegenschaft (hier: in WE) nicht in Betracht kommen.

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