§ 16 Abs 8, § 26 Abs 3 aF, § 41 MRG:
Für die Unterbrechung eines Verfahrens gemäß § 41 MRG ist ein Antrag auf Überprüfung des angemessenen Mietzinses nur hinreichend, wenn er nicht von vornherein aussichtslos ist.
Die Frist für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Mietzinsvereinbarung beginnt mit dem Abschluss der Vereinbarung und nicht erst ab der ersten Mietzinszahlung oder dem Beginn des Mietverhältnisses.