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Nochmals zur Klage auf „Teilung“ in Wohnungseigentum

AufsätzeSenatspräsident Dr. Dietrich Derbolavwobl 2003, 4 Heft 1 v. 28.1.2003

Der Gesetzgeber des WEG 2002 hat es verabsäumt, für die neue Klage auf Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 auch die notwendigen Durchführungsbestimmungen vorzusehen. Der Verfasser schlägt einen Weg vor, wie diese „Teilungsklage“ - bis zur unvermeidlichen Erlassung solcher Bestimmungen durch eine Gesetzesnovelle - mit einiger Aussicht auf praktische Durchführbarkeit gehandhabt werden kann.

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