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Zur Pflicht des WE-Verwalters, die Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren

RechtsprechungWEGwobl 2003/181wobl 2003, 335 Heft 11 v. 20.11.2003

§ 13 Abs 1, § 13c Abs 1, § 14 Abs 1 Z 1, § 17 Abs 2 Satz 1 WEG 1975; §§ 54, 56 WEG 2002:

Der WE-Verwalter hat zwar nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch die jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Diese im Spannungsverhältnis stehende Pflicht lässt sich aber nicht allgemein definieren; vielmehr kann sie sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.

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