§ 13 Abs 1, § 13c Abs 1, § 14 Abs 1 Z 1, § 17 Abs 2 Satz 1 WEG 1975; §§ 54, 56 WEG 2002:
Der WE-Verwalter hat zwar nicht nur die Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern auch die jedes einzelnen Wohnungseigentümers zu wahren. Diese im Spannungsverhältnis stehende Pflicht lässt sich aber nicht allgemein definieren; vielmehr kann sie sich oftmals nur aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.