§ 26 WEG 1975:
Gegen den Beschluss, mit dem das RekursG dem ErstG aufträgt, einen a limine zurückgewiesenen Sachantrag unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu behandeln, steht den - am Verfahren noch gar nicht beteiligten und an die Rekursentscheidung ohnehin nicht gebundenen - Antragsgegnern kein Rechtsmittel zu; die Grundsätze des Jud 61 neu gelten im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren entsprechend.