§ 14 Abs 1 und 3 WEG 1975 (§ 28 Abs 1 und § 29 Abs 3 WEG 2002):
Da wirksam zu Stande gekommene Mehrheitsbeschlüsse der (Wohnungs-)Eigentümergemeinschaft den späteren Einzelrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers binden, hat dieser auch die finanziellen Auswirkungen dieser Beschlüsse mitzutragen.