§ 1 Abs 4 Z 1; § 16 Abs 1 Z 2 MRG:
Voraussetzung für den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist die Neuerrichtung eines Gebäudes; es kommt aber nicht darauf an, wie viele Bestandobjekte in diesem Gebäude situiert sind. § 16 Abs 1 Z 2 MRG hingegen zielt nur auf die Neuerrichtung eines Mietgegenstands durch Um-, Ein- oder Zubau als Erweiterung eines bestehenden Gebäudes ab.