§ 37, § 49c Abs 8 MRG; § 44 idF WRN 1999:
Nach ständiger Rechtsprechung kann ein bei der Schlichtungsstelle gestellter Antrag dort beliebig verändert, erweitert, aber auch präzisiert werden.
Im Bereich der Hauptmietzinsüberprüfung nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG hat der Mieter die Möglichkeit, die Feststellung der zulässigen Höhe des Hauptmietzinses für die Vergangenheit, für die Zukunft oder aber zu bestimmten Zinsterminen zu begehren. Er kann sich auch mit der Feststellung, dass der Hauptmietzins nach bestimmten gesetzlichen Regeln zu bilden ist, begnügen. Daneben ist noch die selbstständige Feststellung der maßgeblichen Kategorie möglich.