§ 37 Abs 1 Z 1, § 39 Abs 1, § 40 Abs 1 und 2 MRG:
In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG mit vorgeschalteter Schlichtungsstelle ist die Beiziehung des formellen Hauptmieters („Untervermieters“) erstmals im gerichtlichen Verfahren zulässig.
§ 37 Abs 1 Z 1, § 39 Abs 1, § 40 Abs 1 und 2 MRG:
In einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 1 MRG mit vorgeschalteter Schlichtungsstelle ist die Beiziehung des formellen Hauptmieters („Untervermieters“) erstmals im gerichtlichen Verfahren zulässig.