§ 9 Abs 1 MRG:
Das im § 9 Abs 1 Z 2 MRG geforderte wichtige Interesse des Mieters an der Änderung muss in dem für die Entscheidung über das Wiederherstellungs- bzw Entfernungsbegehren relevanten Zeitpunkt im Verfahren nach § 37 Abs 2 Z 6 MRG (noch) vorliegen.